Von "geringem Wert" -Zugaben an Ärzte
Klarheit geschaffen
Dr. Christian Dierks von der Berliner Kanzlei Dierks & Bohle, schaffte hier Klarheit, die verschiedentlich noch nicht vorhanden war. So schwor er vor allem die anwesenden Unternehmensvertreter noch einmal darauf ein, wer im Fall des Verstoßens gegen Gesetzesvorgaben gegenüber Ärzten mit Konsequenzen zu rechnen habe. Denn auch wenn es das Ärztliche Berufsrecht betreffen sollte: „Derjenige, der dazu beiträgt, dass der Arzt dagegen verstößt, wird als Störer“ mit zur Verantwortung gezogen. In diesem Maße geht dieses Recht also auch die Industrie besonders an.“ Gleichsam wurde an Beispielen nachdrücklich noch einmal verdeutlicht, was dieses Berufsrecht im speziellen Bereich der Zuwendungen von Seiten der Unternehmen beinhaltet: Das Verbot der Annahme von Vorteilen· über das übliche Maß kleiner Anerkennungen hinausgehend, sofern der Eindruck der Beeinflussung der ärztlichen Entscheidung erweckt werden kann. (Auf diesen Passus ist insofern besonders zu achten, da er bei aller mangelnden Konkretisierung doch deutlich macht, dass schon das als „eventuell möglich“ Anzusehende verboten ist)
· für den Besuch von Informationsveranstaltungen von Herstellern, sofern der Wert der angebotenen Vorteile nicht geringwertig ist (Fallstrick hier: Gänzlich ausgeschlossen auch von geringwertigen Vorteilen sind nachhaltig Ehegatten der umworbenen Mediziner, wenn sie nicht eindeutig als im Heilwesen berufstätig eingestuft werden können).
Was also ist erlaubt? Generell — und das ist einer der wenigen Anhaltspunkte überhaupt — muss es sich bei materiellen Zugaben um Leistungen handeln, die unmittelbar in der ärztlichen Praxis Verwendung finden. Dabei werden sich nach wie vor die Geister an der Frage scheiden, was denn eigentlich als „geringer Wert“ gilt, der bei Abgaben an Ärzte und Apotheker in Form finanzieller oder materieller Vorteile zur Verwendung in der pharmazeutischen Therapie zu bewerten ist. Antworten gibt das Gesetz auch nach der Aufhebung der Zugabeverordnung bzw. der Neuformulierung einer HWG-Passagenim Juli des letzten Jahres nicht. Die Praktikabilität ist auch hier der beste Ratgeber: Produktproben dürfen in Wert und Umfang nicht überdimensioniert werden, können aber gleichwohl ein solches Ausmaß annehmen, um die Probe testen zu können.
Zugaben grundsätzlich zulässig
Insgesamt ergibt sich, dass die Ankündigung, Weitergabe und Gewährung von Zugaben grundsätzlich zulässig sind, solange eine Orientierung an wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG, des GWB und der Preisabgabeverordnung zugrunde liegt. Dies bezieht sich auf Geldbeträge oder gleiche Ware, handelsübliches Zubehör oder Nebenleistungen (z.B. eine Fahrtkostenübernahme im öffentlichen Personennahverkehr), Auskünfte und Ratschläge, sowie Kundenzeitschriften. Bedingung: Eben der berühmte geringe Wert und ein deutlich und dauerhaft erkennbarer Absender. Ganz und gar in der berühmten Schwebe liegen momentan allerdings noch die Informationspflichten im Online-Bereich. Die im Artikel 6 der e-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG enthaltenen Vorgaben müssen erst noch in nationales Recht umgesetzt werden — die Frist dafür läuft am 17. Januar 2002 aus.
Januar 2002, Nr. 1




