
Urteil im Streit um Praxissoftware
Bei einer Bestellung über die Versandapotheke konnten Patienten mit dem Gutschein eine Reihe von preislichen Vorteilen in Anspruch nehmen. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale sollte die ärztliche Autorität genutzt werden, um einer bestimmten Apotheke weitere Kunden zuzuführen. Das Landgericht Koblenz bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte dem Unternehmen die Verwendung seiner Praxissoftware. Es begründetet die Entscheidung mit den berufsrechtlichen Regelungen für Ärzte, die Empfehlungen zu Gunsten Dritter ohne hinreichenden Grund verbiete. Eine besonders preiswerte Versorgung mit Medikamenten stelle keinen solchen Grund dar.
5. Dezember 2005