Im Zentrum des Urteils stand die Frage, ob medizinisches Cannabis allgemein als Therapieform zu betrachten ist oder aber den strengen Werberegelungen für Fertigarzneimittel unterliegt. Der BGH hat entschieden, dass ein Verweis auf die mit medizinischen Cannabis therapierbaren Beschwerden unzulässig ist. Eine der beanstandeten Formulierungen auf der ehemaligen Website (damals noch unter dem Unternehmensnamen Algea Care) informierte beispielsweise lediglich über typische Beschwerden, die mit einer Cannabinoid-Therapie gelindert werden könnten. Zudem musste der BGH entscheiden, ob die bisher vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Verbote mit der EU-Richtlinie 2001/83/EG in Einklang zu bringen sind und ob die bisherige EuGH-Rechtsprechung auf den konkreten Fall anwendbar ist. Da nach Ansicht der Richter durch die Werbung der Patient vor Ausstellung des Rezepts angesprochen werden könnte, unterliegt dies dem strengen Werbeverbot.

Dr. med. Julian Wichmann, Mitgründer und Geschäftsführer der Bloomwell GmbH: „Wir haben immer betont, dass die Rechtsprechung Aufgabe unserer dafür zuständigen Gerichte ist und werden selbstverständlich inhaltliche Änderungen entsprechend der nun vom BGH in letzter Instanz festgelegten Standards durchführen. Jedoch herrschte vor dieser Entscheidung auch unter Juristen Unsicherheit hinsichtlich der Unterschiede und Grenzen zwischen Informationsgebung und tatsächlicher Werbung für diese spezielle Therapieform, die vom Arzt als Rezepturarzneimittel zur Herstellung durch die Apotheke angeordnet wird. Wir werden uns wie die Wettbewerbszentrale dafür engagieren, dass sich die gesamte Branche an den jetzt feststehenden Rechtsrahmen hält. Genau das, was das geltende Wettbewerbsrecht beabsichtigt, um unlauteres Verhalten im Markt abzustellen. Denn die Rechtssicherheit stärkt unser eigenes Geschäftsmodell und Medizinalcannabis als seriöse Therapieform, was zuletzt leider durch ungehemmte und illegale Werbung von Plattformen aus dem Ausland in Verruf gekommen war. Wir bedauern allerdings, dass die Richter lediglich die Information durch Beipackzettel als rechtskonform ansehen. Denn solche Beipackzettel gibt es für medizinische Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel eben gar nicht. Das führt eigentlich die gesamte Argumentation ad absurdum.“

Dieses Urteil sei damit vor allem ein herber Schlag für Bürger:innen, die sich über die Cannabis-Therapie informieren wollen. Zukünftig dürfte es beispielsweise schwierig werden, online überhaupt zu erfahren, bei welchen Indikationen Medizinalcannabis bereits erfolgreich eingesetzt wird. Selbst Betreiber von Foren für Patient:innen oder Chat-Gruppen müssten mit Abmahnungen rechnen. So habe die Wettbewerbszentrale im Vorfeld in einer Pressemitteilung bereits darauf gehofft, dass das Werbeverbot greift, wenn sich „Informationen allgemein mit medizinischem Cannabis befassen“.

Anders als im Vorfeld teilweise von der Gegenseite falsch proklamiert, habe das Urteil des BGH, dem insbesondere zwei zur Revision zugelassene Screenshots der ehemaligen Website der Algea Care GmbH zu Grunde liegen, dagegen keine Auswirkungen auf den gegenwärtigen Betrieb der Bloomwell-Plattform. Vielmehr definierte der BGH in seinem Urteilsspruch, ob bzw. in welchem Umfang für medizinisches Cannabis gegenüber Verbrauchern geworben werden darf, wenn dieses vom Arzt im Rahmen der Therapie zur Herstellung durch die Apotheke verordnet werden soll. In diesem Zusammenhang wurde erstmals im Februar 2024 vor dem Landgericht Frankfurt die Website der damaligen Algea Care teilweise beanstandet, die in der ursprünglichen Form längst nicht mehr existiert. Bereits im Sommer 2024 wurde die einstige Algea Care-Website komplett unter „Bloomwell“ überarbeitet veröffentlicht und dabei unter anderem die Cannabis-Telemedizin und die Apotheken-Plattform (ehemals „Grüne Brise“) vereint sowie Marketing-Richtlinien überarbeitet.

Zugleich zeige der Urteilsspruch des BGH, dass eine Anpassung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) nicht zur Förderung der Patientensicherheit erforderlich ist, sondern die Gerichte basierend auf der bereits herrschenden Gesetzeslage fundiert urteilen können. Und selbst bei Plattformen im EU-Ausland sei es – wie von Bloowell bereits exerziert – möglich, gerichtliche Entscheidungen zustellen und vollziehen zu lassen, um juristischen Verstößen ein Ende zu setzen. Das Urteil zeige daher, dass die bestehende Gesetzeslage funktioniert.