
AOK darf nicht für Versandapotheken werben
Geklagt hatte der HAV hatte u.a. mit der Begründung, dass die AOK Hessen gegen faire Bedingungen im Gesundheitswesen auf Kosten der öffentlichen Apotheken verstoße. Sie schieße mit ihren Werbeaktionen über das Maß des als Information Zulässigen weit hinaus.
Auch die Tatsache, dass die Krankenkasse Absprachen mit den Versandapotheken getroffen hatte, dass diese den Versicherten Rabatte auf nicht verschreibungspflichtige und selbst zu zahlende Produkte offerierten, stieß beim Gericht auf Kritik. Derartige Absprachen stellten einen eindeutigen Verstoß gegen das Beeinflussungsverbot des § 8 Abs. 1 Satz 1 des mit dem Hessischen Apothekerverband abgeschlossenen Arzneilieferungsvertrags dar.
16. August 2006