AOK darf nicht für Versandapotheken werben

16.08.2006 16:12
Die AOK Hessen darf ihre Versicherten nicht dahingehend beeinflussen, Medikamente über namentlich benannte Versandapotheken (z.B. DocMorris, mycare, Sanicare) zu beziehen und dafür in schriftlicher, elektronischer Form sowie in Telefonaktionen zu werben (Az.: S 21 KR 429/06 ER). In dem seit Anfang des Jahres schwelenden Konflikt zwischen dem Hessischen Apothekerverband und der AOK Hessen hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit dieser Entscheidung für Klarheit gesorgt.

Geklagt hatte der HAV hatte u.a. mit der Begründung, dass die AOK Hessen gegen faire Bedingungen im Gesundheitswesen auf Kosten der öffentlichen Apotheken verstoße. Sie schieße mit ihren Werbeaktionen über das Maß des als Information Zulässigen weit hinaus.

Auch die Tatsache, dass die Krankenkasse Absprachen mit den Versandapotheken getroffen hatte, dass diese den Versicherten Rabatte auf nicht verschreibungspflichtige und selbst zu zahlende Produkte offerierten, stieß beim Gericht auf Kritik. Derartige Absprachen stellten einen eindeutigen Verstoß gegen das Beeinflussungsverbot des § 8 Abs. 1 Satz 1 des mit dem Hessischen Apothekerverband abgeschlossenen Arzneilieferungsvertrags dar.

 

16. August 2006

Editorial

Editorial_Peter_Stegmaier.jpg

Editorial 03/2023

Partnerschaftlich und
auf Augenhöhe …