
HWG muss richtlinienkonform ausgelegt werden
Der EuGH stelle unmissverständlich klar, dass mit der Richtlinie eine vollständige Harmonisierung in diesem Bereich erfolgt sei. Die Mitgliedstaaten dürfen also nur dann abweichende Regelungen treffen, wenn die Richtlinie ausdrücklich dazu ermächtigt. Anlass war die Klage gegen ein Unternehmen, das Ginseng-Präparate vertreibt. Für diese Arzneimittel warb es mit der Auswertung einer Konsumenten-Befragung und mit der monatlichen Verlosung einer Packung Ginseng. Beides verstieß nach einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. gegen § 11 Abs. 1 HWG. Das beklagte Unternehmen hatte Revision gegen dieses Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, woraufhin dieser das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Vorlagefragen gestellt hatte. Der EuGH hat nun entschieden, dass nationale Vorschriften im Sinne der Richtlinie auszulegen sind. „Das schafft für den pharmazeutischen Unternehmer nicht unbedingt Rechtssicherheit, da die Vorschriften des Heilmittelwerberechts inhaltlich nicht mit dem Europäischen Werberecht übereinstimmen", so Christiane Köber. „Aber auch Mitbewerber und Verbände werden sich nicht mehr auf die abstrakten Gefährdungstatbestände des § 11 HWG berufen können, sondern müssen in jedem Einzelfall die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen."
6. Dezember 2007